| § 1 Inhalt und örtliche Geltung der bodengebundenen Rückholung
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(1)
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Der Rückholdienst wird tätig, wenn eine in
§ 2 genannte begünstigte Person auf einer Reise schwer erkrankt oder
verletzt wird. Gegenstand der bodengebundenen Rückholung ist die
Durchführung des Rückholdienstes im Wege der kameradschaftlichen
Hilfe, worauf allerdings kein Rechtsanspruch besteht. Sofern die
Voraussetzungen für die Rückholung erfüllt sind, trägt der
DRK-Kreisverband Stuttgart e.V. die Kosten der Rückholung. |
(2)
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Bodengebundene Rückholungen erfolgen unter Vorliegen der in § 3 genannten
Voraussetzungen |
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a)
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innerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
sofern der Behandlungsort des Patienten, mehr als 100 km Wegstrecke von
Stuttgart entfernt liegt. |
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b)
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aus den unmittelbar angrenzenden Staaten:
Dänemark, Niederlande, Belgien, Luxemburg, Frankreich, Schweiz,
Österreich, Tschechische Republik und Polen; |
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c)
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auch Liechtenstein und aus folgenden
norditalienischen Provinzen: Valle D'Aosta, Piermonte, Lombardia, Alto
Adige/ Trentino (Südtirol), Veneto, Friuli-Venezia Giulia (Friaul),
Liguria, Emilia-Romagna und Toscana. |
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Dies gilt nicht für Inseln; hier erfolgen Rückholung
und Kostentragung ab dem nächstgelegenen Festlandhafen. |
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(3)
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Rückholungen werden ausschließlich vom
Krankentransport des DRK-Kreisverbandes Stuttgart e.V. für den in § 2
genannten begünstigten Personenkreis durchgeführt. Rückholungen
werden ausschließlich nach vorheriger Anmeldung bei der Integrierten Leitstelle
Stuttgart (ILS) durchgeführt. |
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| § 2 Begünstigter Personenkreis |
Die Zusage für die Durchführung der
bodengebundenen Rückholung und die Übernahme der Kosten hierfür
erstreckt sich auf folgende Personen des DRK-Kreisverbandes Stuttgart
e.V.:
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a) |
natürliche Personen, die dem DRK-Kreisverband Stuttgart e.V. angehören als |
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aktive Mitglieder, Organmitglieder und Ehrenmitglieder |
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Fördermitglieder (Einzelmitgliedschaft oder Familienmitgliedschaft) |
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hauptamtliche Mitarbeiter |
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b)
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Familienangehörige der unter Buchstabe a)
genannten natürlichen Personen; dies sind Ehegatten und deren Kinder,
für die Kindergeldberechtigung besteht - maximal bis zum vollendeten
27. Lebensjahr. |
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§ 3 Voraussetzungen für eine bodengebundene
Rückholung und Obliegenheiten des Mitglieds des DRK-Kreisverbandes
Stuttgart e.V. im Leistungsfall |
(1)
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Voraussetzung für die Leistungspflicht
gegenüber Fördermitgliedern ist, dass die Fördermitgliedschaft vor
Antritt der Reise besteht. |
(2)
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Voraussetzungen für die Leistungspflicht des
DRK-Kreisverbandes Stuttgart e.V. gegenüber dem begünstigten
Personenkreis (§ 2) sind: |
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a)
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Der Patient tritt etwa bestehende Ansprüche
gegenüber Dritten an den DRK-Kreisverband Stuttgart e.V. ab. |
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Da eine Kostenübernahme für die Rückholung
durch den DRK-Kreisverband Stuttgart e.V. nur nachrangig erfolgt, hat
das Mitglied dem DRK-Kreisverband Stuttgart e.V. wahrheitsgemäß
vorrangig eintrittspflichtige Leistungsträger (Krankenkassen,
Berufsgenossenschaften, Versicherungen etc.) zu benennen und in dem
gesetzlich gebotenen Umfang daran mitzuwirken, dass der mögliche
Kostenträger die Einsatzkosten übernimmt. |
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b)
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Das Einverständnis über die Entbindung der
behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem
DRK-Kreisverband Stuttgart e.V. wird erteilt. |
(3)
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Beim Patienten muss eine schwere Erkrankung
oder Verletzung vorliegen. Vor der Durchführung der Rückholung muss
ein Arzt die medizinische Notwendigkeit der Rückholung und die
Transportfähigkeit des Patienten schriftlich feststellen. |
(4)
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Das Mitglied meldet die Inanspruchnahme des
bodengebundenen Rückholdienstes ausschließlich bei der Integrierten Leitstelle Stuttgart
(ILS) an und macht
folgende Angaben: |
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a) |
Name, Adresse und Telefonnummer des Anrufers |
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b) |
Name, Alter, Heimatadresse des Patienten |
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c) |
Angaben zur Mitgliedschaft wie Name und
Adresse des Mitglieds und - wenn möglich - Nennung der Mitgliedsnummer |
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d) |
gegenwärtiger Aufenthaltsort des Patienten |
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e) |
Name, Adresse und Telefonnummer des
behandelnden Arztes |
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f) |
Art und Ursache der Krankheit oder Verletzung |
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g) |
Name, Adresse und Telefonnummer des Hausarztes |
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h) |
Angaben des Krankenhauses/der Klinik, wohin
der Patient verbracht werden soll. |
(5)
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Das Mitglied hat den DRK-Kreisverband
Stuttgart e.V. vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche
Umstände des Leistungsfalles zu unterrichten sowie die zum Nachweis des
Leistungsfalles erforderlichen Unterlagen - insbesondere auch ärztliche
Bescheinigungen - dem DRK-Kreisverband Stuttgart e.V. zur
Verfügung zu stellen, soweit dies möglich ist. |
(6)
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Sind die Voraussetzungen für die
bodengebundene Rückholung nach § 3 Abs 1 bis 5 dieser Richtlinien
nicht gegeben, so ist der DRK-Kreisverband Stuttgart e.V. dem Mitglied
gegenüber von der Leistungserfüllung frei. |
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| § 4 Leistungsumfang |
(1)
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Der DRK-Kreisverband Stuttgart e.V. nimmt den
Rückholungsantrag ausschließlich über die Integrierte Leitstelle Stuttgart
(ILS) entgegen
und überprüft die Voraussetzungen für eine Rückholung nach § 3. Bei
Bedarf wird eine zusätzliche Überprüfung der Voraussetzungen durch
einen vom DRK-Kreisverband Stuttgart e.V. beauftragten Arzt vorgenommen. |
(2)
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Der DRK-Kreisverband Stuttgart e.V. führt die
Rückholung mit geeigneten Fahrzeugen durch. Er sichert die medizinische
Versorgung des Patienten während des Transportes bis zum Ziel durch
qualifiziertes Personal. |
(3)
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Der Termin für die Rückholung wird im
Benehmen mit dem Patienten bzw. dessen Angehörigen und dem behandelnden
Arzt festgelegt. Der Rückholdienst wird vorrangig mit ehrenamtlichem
Personal - deshalb meist an Wochenenden - durchgeführt. Es besteht kein
Anspruch auf Rückholung zu einem bestimmten Termin. |
(4)
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Die Kostenübernahme für die Rückholung
durch den DRK-Kreisverband Stuttgart e.V. für den unter § 2 genannten
Personenkreis erfolgt nachrangig, d.h. nur, sofern Leistungsansprüche
des Patienten gegenüber Dritten (z.B. Versicherung,
Berufsgenossenschaft, Arbeitgeber) nicht bestehen oder die Kosten der
Rückholung die Leistungsansprüche des Patienten gegenüber Dritten
übersteigen. Sofern Ansprüche auf Leistungen Dritter bestehen
(vorhandene Rückholversicherung, Krankenkasse, Berufsgenossenschaft
etc) gehen diese vor. |
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| § 5 Ausschlüsse von der Leistungspflicht |
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(1)
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Keine Leistungspflicht besteht für
Rückholungen aufgrund von Krankheiten und Unfallverletzungen
einschließlich ihrer Folgen |
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a)
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die vom Mitglied unmittelbar oder mittelbar
durch aktive Teilnahme an Kriegsereignissen oder Begehen einer
kriminellen Handlung verursacht worden sind; |
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b)
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die durch innere Unruhen in einem Land
verursacht werden, sofern das Mitglied auf Seiten der Unruhestifter
teilgenommen hat; |
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c) |
die das Mitglied aufgrund der beruflichen
Ausübung einer Sportart erleidet; |
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d)
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für eine vom Mitglied vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeigeführte medizinische Notwendigkeit. |
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(2)
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Ausgeschlossen von der Leistungspflicht sind
Rückholungen aus den unter § 1 Abs. 2 Buchstaben b) und c) genannten
Ländern und Provinzen, die eine Einreise des Rückholdienstes in das
betreffende Land oder die Provinz aufgrund politischer Gegebenheiten
oder schwerer Katastrophen unmöglich macht (z.B. Kriegs- oder
Krisensituationen. Einreiseverweigerung durch örtliche Behörden.
Nichtbefahrbarkeit von Straßen und Wegen, erhebliche Gefährdung von
Gesundheit oder Leben des Personals des Rückholdienstes). |
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(3)
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Es besteht keine Leistungspflicht gegenüber
Fördermitgliedern, wenn das Mitglied seine Mitgliedsbeiträge nicht
vollständig vor Eintritt des Leistungsfalles entrichtet hat. |
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(4)
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Ausgeschlossen von der Leistungspflicht sind
Rückführungen von Verstorbenen. |
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| § 6 Beginn und Ende der Leistungspflicht |
(1)
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Die Leistungspflicht gegenüber
Fördermitgliedern tritt mit dem Beginn der Fördermitgliedschaft ein.
Die Fördermitgliedschaft beginnt, sobald die Annahme des
Mitgliedsantrags vom DRK-Kreisverband Stuttgart e.V. schriftlich
bestätigt ist und der vereinbarte Mitgliedsbeitrag bezahlt ist. |
(2)
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Die Leistungspflicht gegenüber
Fördermitgliedern endet vorzeitig, wenn die Fördermitgliedschaft von
Seiten des Fördermitglieds schriftlich gekündigt ist, sie endet dann
mit dem Tag des Eingangs der Kündigung beim DRK-Kreisverband Stuttgart
e.V.
Die Leistungspflicht gegenüber Fördermitgliedern endet mit sofortiger
Wirkung, wenn die Mitgliedschaft von Seiten des DRK-Kreisverbandes
Stuttgart e.V. schriftlich gekündigt ist. |
(3)
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Die Leistungspflicht gegenüber hauptamtlichen
Mitarbeitern tritt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme des Mitarbeiters beim
DRK-Kreisverband Stuttgart e.V. ein. |
(4)
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Die Leistungspflicht gegenüber hauptamtlichen
Mitarbeitern endet, wenn das Arbeitsverhältnis von einer der beiden Seiten
durch eine ordentliche Kündigung beendet wird; sie endet dann mit dem
Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. |
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Sie endet mit sofortige Wirkung, wenn eine
ausserordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch eine der
beiden Seiten ausgesprochen ist. |
(5)
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Im übrigen gelten die Bestimmungen der
Satzung des DRK-Kreisverbandes Stuttgart e.V. in ihrer jeweils gültigen
Fassung zum Erwerb und Ende der Mitgliedschaft. |
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| § 7 Haftung |
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Der Rückholdienst haftet im Rahmen der von
ihm übernommenen Aufgaben nach den gesetzlichen Bestimmungen, nicht
jedoch über die Haftung des behandelnden Arztes hinaus.
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Schadensersatzansprüche der begünstigten
Personen sind in dem gesetzlich zulässigen Umfang insoweit
ausgeschlossen, als die Haftungspflichversicherungen des
DRK-Kreisverbandes Stuttgart e.V. nicht verpflichtet sind, den Schaden
zu decken. Dies gilt nicht, soweit der DRK-Kreisverband Stuttgart e.V.
in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seiner
Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen zwingend haftet.
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| § 8 Inkrafttreten und Änderung der Richtlinien |
(1)
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Die vorgenannten Richtlinien wurden vom
Kreisvorstand des DRK-Kreisverbandes Stuttgart e.V. in seiner Sitzung am
15. November 1999 beschlossen und treten am 1. April 2000 in Kraft. Sie
ersetzen die am 1. Juli 1983 in Kraft getretenen Richtlinien. |
(2)
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Wesentliche Änderungen der Richtlinien, wie
etwa eine Beschränkung des unter § 2 genannten begünstigten
Personenkreises oder auch die Einstellung des Rückholdienstes kann der
Kreisvorstand beschließen. Sie treten mit dem Tag der Bekanntgabe an
die Mitglieder in Kraft. |
(3)
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Eine Änderung des für den Rückholdienst
maßgeblichen Jahresbeitrages der Fördermitglieder wird durch die
Kreisversammlung festgesetzt. Sie tritt zu dem von der Kreisversammlung
beschlossenen Zeitpunkt in Kraft. Eine rückwirkende Änderung des
Jahresbeitrages der Fördermitglieder ist ausgeschlossen. |
(4)
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Der unter § 2 genannte begünstigte
Personenkreis ist von wesentlichen Änderungen der Richtlinien oder von
Beitragsänderungen in geeigneter Weise (schriftliche Mitteilung oder
Veröffentlichung in der Presse) in Kenntnis zu setzen. |
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Stuttgart, den 15. November 1999 |
|
DRK-Kreisverband Stuttgart e.V. |