Kreisverband Stuttgart e.V.    



Richtlinien für den bodengebundenen Rückholdienst 
                                                                 des DRK-Kreisverbandes Stuttgart e.V.

Vorbemerkung

Soweit im nachstehenden Sprachtext die männliche Sprachform gewählt ist, gilt die weibliche Sprachform entsprechend und umgekehrt.

Präambel

Der DRK-Kreisverband Stuttgart e.V. hat für seine Mitglieder, Fördermitglieder und hauptamtlichen Mitarbeiter sowie deren berechtigte Angehörige einen bodengebundenen Rückholdienst auf der Basis der nachstehenden Richtlinien eingerichtet. Mit dem Einsatz von geeigneten Fahrzeugen werden schwer erkrankte oder verletzte Patienten nach hause gebracht, um sich in die örtliche ärztliche oder klinische Versorgung begeben zu können. Der Rückholdienst erfolgt im Wege der kameradschaftlichen  Hilfe und im Rahmen der Erfüllung der satzungsmäßigen und gemeinnützigen Aufgaben des DRK-Kreisverbandes Stuttgart e.V.

§ 1   Inhalt und örtliche Geltung der bodengebundenen Rückholung
(1)

Der Rückholdienst wird tätig, wenn eine in § 2 genannte begünstigte Person auf einer Reise schwer erkrankt oder verletzt wird. Gegenstand der bodengebundenen Rückholung ist die Durchführung des Rückholdienstes im Wege der kameradschaftlichen Hilfe, worauf allerdings kein Rechtsanspruch besteht. Sofern die Voraussetzungen für die Rückholung erfüllt sind, trägt der DRK-Kreisverband Stuttgart e.V. die Kosten der Rückholung.

(2)

Bodengebundene Rückholungen erfolgen unter Vorliegen der in § 3 genannten Voraussetzungen

a)

innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sofern der Behandlungsort des Patienten, mehr als 100 km Wegstrecke von Stuttgart entfernt liegt.

b)

aus den unmittelbar angrenzenden Staaten: Dänemark, Niederlande, Belgien, Luxemburg, Frankreich, Schweiz, Österreich, Tschechische Republik und Polen;

c)

auch Liechtenstein und aus folgenden norditalienischen Provinzen: Valle D'Aosta, Piermonte, Lombardia, Alto Adige/ Trentino (Südtirol), Veneto, Friuli-Venezia Giulia (Friaul), Liguria, Emilia-Romagna und Toscana.

Dies gilt nicht für Inseln; hier erfolgen Rückholung und Kostentragung ab dem nächstgelegenen Festlandhafen.

(3)

Rückholungen werden ausschließlich vom Krankentransport des DRK-Kreisverbandes Stuttgart e.V. für den in § 2 genannten begünstigten Personenkreis durchgeführt. Rückholungen werden ausschließlich nach vorheriger Anmeldung bei der Integrierten Leitstelle Stuttgart (ILS) durchgeführt.


§ 2   Begünstigter Personenkreis

Die Zusage für die Durchführung der bodengebundenen Rückholung und die Übernahme der Kosten hierfür erstreckt sich auf folgende Personen des DRK-Kreisverbandes Stuttgart e.V.:

a)

natürliche Personen, die dem DRK-Kreisverband Stuttgart e.V. angehören als

   aktive Mitglieder, Organmitglieder und Ehrenmitglieder
   Fördermitglieder (Einzelmitgliedschaft oder Familienmitgliedschaft)
   hauptamtliche Mitarbeiter

b)

Familienangehörige der unter Buchstabe a) genannten natürlichen Personen; dies sind Ehegatten und deren Kinder, für die Kindergeldberechtigung besteht - maximal bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.


§ 3   Voraussetzungen für eine bodengebundene Rückholung und Obliegenheiten des Mitglieds des DRK-Kreisverbandes
         Stuttgart e.V. im Leistungsfall
(1)

Voraussetzung für die Leistungspflicht gegenüber Fördermitgliedern ist, dass die Fördermitgliedschaft vor Antritt der Reise besteht.

(2)

Voraussetzungen für die Leistungspflicht des DRK-Kreisverbandes Stuttgart e.V. gegenüber dem begünstigten Personenkreis (§ 2) sind:

a)

Der Patient tritt etwa bestehende Ansprüche gegenüber Dritten an den DRK-Kreisverband Stuttgart e.V. ab.

Da eine Kostenübernahme für die Rückholung durch den DRK-Kreisverband Stuttgart e.V. nur nachrangig erfolgt, hat das Mitglied dem DRK-Kreisverband Stuttgart e.V. wahrheitsgemäß vorrangig eintrittspflichtige Leistungsträger (Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, Versicherungen etc.) zu benennen und in dem gesetzlich gebotenen Umfang daran mitzuwirken, dass der mögliche Kostenträger die Einsatzkosten übernimmt.

b)

Das Einverständnis über die Entbindung der behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem DRK-Kreisverband Stuttgart e.V. wird erteilt.

(3)

Beim Patienten muss eine schwere Erkrankung oder Verletzung vorliegen. Vor der Durchführung der Rückholung muss ein Arzt die medizinische Notwendigkeit der Rückholung und die Transportfähigkeit des Patienten schriftlich feststellen.

(4)

Das Mitglied meldet die Inanspruchnahme des bodengebundenen Rückholdienstes ausschließlich bei der Integrierten Leitstelle Stuttgart (ILS) an und macht folgende Angaben:

a)

Name, Adresse und Telefonnummer des Anrufers

b)

Name, Alter, Heimatadresse des Patienten

c)

Angaben zur Mitgliedschaft wie Name und Adresse des Mitglieds und - wenn möglich - Nennung der Mitgliedsnummer

d)

gegenwärtiger Aufenthaltsort des Patienten

e)

Name, Adresse und Telefonnummer des behandelnden Arztes

f)

Art und Ursache der Krankheit oder Verletzung

g)

Name, Adresse und Telefonnummer des Hausarztes

h)

Angaben des Krankenhauses/der Klinik, wohin der Patient verbracht werden soll.

(5)


Das Mitglied hat den DRK-Kreisverband Stuttgart e.V. vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Leistungsfalles zu unterrichten sowie die zum Nachweis des Leistungsfalles erforderlichen Unterlagen - insbesondere auch ärztliche Bescheinigungen - dem  DRK-Kreisverband Stuttgart e.V. zur Verfügung zu stellen, soweit dies möglich ist.

(6)

Sind die Voraussetzungen für die bodengebundene Rückholung nach § 3 Abs 1 bis 5 dieser Richtlinien nicht gegeben, so ist der DRK-Kreisverband Stuttgart e.V. dem Mitglied gegenüber von der Leistungserfüllung frei.


§ 4   Leistungsumfang
(1)


Der DRK-Kreisverband Stuttgart e.V. nimmt den Rückholungsantrag ausschließlich über die Integrierte Leitstelle Stuttgart (ILS) entgegen und überprüft die Voraussetzungen für eine Rückholung nach § 3. Bei Bedarf wird eine zusätzliche Überprüfung der Voraussetzungen durch einen vom DRK-Kreisverband Stuttgart e.V. beauftragten Arzt vorgenommen.

(2)

Der DRK-Kreisverband Stuttgart e.V. führt die Rückholung mit geeigneten Fahrzeugen durch. Er sichert die medizinische Versorgung des Patienten während des Transportes bis zum Ziel durch qualifiziertes Personal.

(3)


Der Termin für die Rückholung wird im Benehmen mit dem Patienten bzw. dessen Angehörigen und dem behandelnden Arzt festgelegt. Der Rückholdienst wird vorrangig mit ehrenamtlichem Personal - deshalb meist an Wochenenden - durchgeführt. Es besteht kein Anspruch auf Rückholung zu einem bestimmten Termin.

(4)




Die Kostenübernahme für die Rückholung durch den DRK-Kreisverband Stuttgart e.V. für den unter § 2 genannten Personenkreis erfolgt nachrangig, d.h. nur, sofern Leistungsansprüche des Patienten gegenüber Dritten (z.B. Versicherung, Berufsgenossenschaft, Arbeitgeber) nicht bestehen oder die Kosten der Rückholung die Leistungsansprüche des Patienten gegenüber Dritten übersteigen. Sofern Ansprüche auf Leistungen Dritter bestehen (vorhandene Rückholversicherung, Krankenkasse, Berufsgenossenschaft etc) gehen diese vor.


§ 5   Ausschlüsse von der Leistungspflicht

(1)

Keine Leistungspflicht besteht für Rückholungen aufgrund von Krankheiten und Unfallverletzungen einschließlich ihrer Folgen

a)

die vom Mitglied unmittelbar oder mittelbar durch aktive Teilnahme an Kriegsereignissen oder Begehen einer kriminellen Handlung verursacht worden sind;

b)

die durch innere Unruhen in einem Land verursacht werden, sofern das Mitglied auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat;

c)

die das Mitglied aufgrund der beruflichen Ausübung einer Sportart erleidet;

d)

für eine vom Mitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte medizinische Notwendigkeit.

(2)




Ausgeschlossen von der Leistungspflicht sind Rückholungen aus den unter § 1 Abs. 2 Buchstaben b) und c) genannten Ländern und Provinzen, die eine Einreise des Rückholdienstes in das betreffende Land oder die Provinz aufgrund politischer Gegebenheiten oder schwerer Katastrophen unmöglich macht (z.B. Kriegs- oder Krisensituationen. Einreiseverweigerung durch örtliche Behörden. Nichtbefahrbarkeit von Straßen und Wegen, erhebliche Gefährdung von Gesundheit oder Leben des Personals des Rückholdienstes).

(3)

Es besteht keine Leistungspflicht gegenüber Fördermitgliedern, wenn das Mitglied seine Mitgliedsbeiträge nicht vollständig vor Eintritt des Leistungsfalles entrichtet hat.

(4)

Ausgeschlossen von der Leistungspflicht sind Rückführungen von Verstorbenen.


§ 6   Beginn und Ende der Leistungspflicht
(1)


Die Leistungspflicht gegenüber Fördermitgliedern tritt mit dem Beginn der Fördermitgliedschaft ein. Die Fördermitgliedschaft beginnt, sobald die Annahme des Mitgliedsantrags vom DRK-Kreisverband Stuttgart e.V. schriftlich bestätigt ist und der vereinbarte Mitgliedsbeitrag bezahlt ist.

(2)



Die Leistungspflicht gegenüber Fördermitgliedern endet vorzeitig, wenn die Fördermitgliedschaft von Seiten des Fördermitglieds schriftlich gekündigt ist, sie endet dann mit dem Tag des Eingangs der Kündigung beim DRK-Kreisverband Stuttgart e.V. 
Die Leistungspflicht gegenüber Fördermitgliedern endet mit sofortiger Wirkung, wenn die Mitgliedschaft von Seiten des DRK-Kreisverbandes Stuttgart e.V. schriftlich gekündigt ist.

(3)

Die Leistungspflicht gegenüber hauptamtlichen Mitarbeitern tritt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme des Mitarbeiters beim DRK-Kreisverband Stuttgart e.V. ein.

(4)

Die Leistungspflicht gegenüber hauptamtlichen Mitarbeitern endet, wenn das Arbeitsverhältnis von einer der beiden Seiten durch eine ordentliche Kündigung beendet wird; sie endet dann mit dem Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Sie endet mit sofortige Wirkung, wenn eine ausserordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch eine der beiden Seiten ausgesprochen ist.

(5)

Im übrigen gelten die Bestimmungen der Satzung des DRK-Kreisverbandes Stuttgart e.V. in ihrer jeweils gültigen Fassung zum Erwerb und Ende der Mitgliedschaft. 


§ 7   Haftung

Der Rückholdienst haftet im Rahmen der von ihm übernommenen Aufgaben nach den gesetzlichen Bestimmungen, nicht jedoch über die Haftung des behandelnden Arztes hinaus.

Schadensersatzansprüche der begünstigten Personen sind in dem gesetzlich zulässigen Umfang insoweit ausgeschlossen, als die Haftungspflichversicherungen des DRK-Kreisverbandes Stuttgart e.V. nicht verpflichtet sind, den Schaden zu decken. Dies gilt nicht, soweit der DRK-Kreisverband Stuttgart e.V. in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seiner Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen zwingend haftet.


§ 8   Inkrafttreten und Änderung der Richtlinien
(1)

Die vorgenannten Richtlinien wurden vom Kreisvorstand des DRK-Kreisverbandes Stuttgart e.V. in seiner Sitzung am 15. November 1999 beschlossen und treten am 1. April 2000 in Kraft. Sie ersetzen die am 1. Juli 1983 in Kraft getretenen Richtlinien.

(2)


Wesentliche Änderungen der Richtlinien, wie etwa eine Beschränkung des unter § 2 genannten begünstigten Personenkreises oder auch die Einstellung des Rückholdienstes kann der Kreisvorstand beschließen. Sie treten mit dem Tag der Bekanntgabe an die Mitglieder in Kraft.

(3)


Eine Änderung des für den Rückholdienst maßgeblichen Jahresbeitrages der Fördermitglieder wird durch die Kreisversammlung festgesetzt. Sie tritt zu dem von der Kreisversammlung beschlossenen Zeitpunkt in Kraft. Eine rückwirkende Änderung des Jahresbeitrages der Fördermitglieder ist ausgeschlossen.

(4)

Der unter § 2 genannte begünstigte Personenkreis ist von wesentlichen Änderungen der Richtlinien oder von Beitragsänderungen in geeigneter Weise (schriftliche Mitteilung oder Veröffentlichung in der Presse) in Kenntnis zu setzen.


Stuttgart, den 15. November 1999

DRK-Kreisverband Stuttgart e.V.


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